Auftragsbedingungen der betz unternehmensentwicklung GmbH
§1 Geltungsbereich und Bindungsfrist
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Geschäftsbeziehungen der betz unternehmensentwicklung GmbH (nachfolgend „ab & partner“) mit ihren jeweiligen Kunden, sofern diese Unternehmen (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB sind.
(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gleichzeitig oder künftig erteilten weiteren Aufträge des Kunden an ab & partner, ohne dass dies besonders oder ausdrücklich vereinbart oder darauf hingewiesen werden muss.
(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, auch wenn diese Aufforderungen zur Abgabe eines Angebotes, Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Annahmeerklärungen o.ä. beigefügt sind und diesen nicht widersprochen wird, nicht Vertragsbestandteil.
§2 Leistung von ab & partner
(1) Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter (wirtschaftlicher) Erfolg. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt.
(2) ab & partner erbringt seine Leistung gemäß den Vertragsbedingungen sach- und fachgerecht. Technische oder sonstige Normen sind nur einzuhalten, soweit sie in den Angebotsunterlagen ausdrücklich aufgeführt sind, und finden in der bei Angebotsabgabe geltenden Fassung
(3) ab & partner setzt zur Leistungserbringung sorgfältig ausgewählte Mitarbeiter mit den jeweils erforderlichen Qualifikationen ein.
(4) ab & partner ist aufgrund der Rechts- und Steuerberatungsgesetze die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung, sowie die Hilfeleistung in Steuersachen Diese Aufgaben gehören daher nicht zum Leistungsumfang von ab & partner. Der Kunde ist selbst für die Ermittlung der rechtlichen und steuerlichen Anforderungen an den Vertragsgegenstand verantwortlich und wird ab & partner die für die Leistungserbringung relevanten Anforderungen rechtzeitig mitteilen.
(5) ab & partner ist berechtigt, Dritte als Erfüllungsgehilfen hinzuzuziehen.
(6) Änderungen der den Schlussfolgerungen und Empfehlungen zugrunde gelegten Voraussetzungen nach Beendigung des geschlossenen Vertrages, führen nicht zu einer Verpflichtung von ab & partner, den Kunden auf diese Änderungen oder sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen.
§3 Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde erkennt an, dass die Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten grundlegende Voraussetzung für die Leistungserbringung durch ab & partner ist und insoweit eine vertragliche Pflicht Er ist verpflichtet, die für die Leistungserbringung von ab & partner erforderlichen Räumlichkeiten, technischen Umgebungen, Systemzugriffe, Auskunftspersonen und Unterlagen ohne Kosten für ab & partner zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus hat der Kunde ihm obliegende Entscheidungen über Projektdurchführung und Projektinhalt unverzüglich zu treffen und ab & partner mitzuteilen sowie Änderungsvorschläge von ab & partner unverzüglich zu prüfen.
(2) Der Kunde hat ab & partner unaufgefordert auf branchentypische oder unternehmensspezifische Erfordernisse und Verfahren hinzuweisen, soweit diese für die Leistungserbringung relevant Der Kunde hat sämtliche technischen und sonstigen Unterlagen und Informationen, die zur erfolgreichen Durchführung des Projekts notwendig sind, rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, etwaige für die Durchführung des Projektes erforderlichen behördlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen.
(3) Erfüllt der Kunde eine Pflicht oder Obliegenheit nicht ordnungsgemäß und beeinträchtigt das ab & partner bei der Leistungserbringung, so verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen entsprechend der Verspätung zuzüglich einer angemessenen Frist für die Wiederaufnahme der ab & partner ist berechtigt, den hierdurch verursachten Mehraufwand, insbesondere für verlängerte Bereitstellung des eingesetzten Personals oder Sachmittel, zu den vereinbarten Sätzen zusätzlich in Rechnung zu stellen. Darüber hinaus hat ab & partner Anspruch auf Ersatz des verursachten Schadens, sofern der Kunde die unterlassene Mitwirkung zu verschulden hat.
§4 Änderungen der zu erbringenden Leistung (Change Requests)
(1) Jede Partei kann jederzeit die Änderung des Inhalts und Umfangs der vereinbarten Leistungen vorschlagen (nachstehend kurz “Change Request”). Change Requests sind schriftlich bei der anderen Partei einzureichen.
(2) Die Prüfung eines vom Kunden geforderten Change Requests ist vom Kunden auf Grundlage der vereinbarten Sätze auch dann zu vergüten, wenn ab & partner anschließend nicht mit der Umsetzung des Change Request beauftragt wird.
(3) ab & partner wird die Durchführung eines Change Requests nicht ohne erheblichen Grund Erhebliche Gründe sind z.B., wenn nach Auffassung von ab & partner das Ziel der Leistungserbringung infolge der Durchführung gefährdet würde oder die gewünschte Änderung außerhalb des Leistungsspektrums von ab & partner liegt oder wenn die zur Durchführung des Change Request benötigten Ressourcen nicht frei für ab & partner verfügbar sind. Der Kundekann Change Requests von ab & partner ohne Angabe von Gründen ablehnen. Sofern er Change Requests gegen die Empfehlung von ab & partner ablehnt, übernimmt er die Verantwortung für die durch die Ablehnung entstehenden Konsequenzen. Dies berührt nicht die vertraglich vereinbarten Leistungspflichten von ab & partner.
(5) Vertragsänderungen werden erst mit Unterzeichnung einer schriftlichen Vereinbarung wirksam, welche die mit der Durchführung des Change Requests verbundenen Änderungen (insbesondere bezüglich des Leistungsinhalts und -umfangs, Terminplanung, Vergütung) beinhaltet. ab & partner wird bis zur schriftlichen Vereinbarung der Änderungen die Arbeiten auf Grundlage des bestehenden Vertrages fortsetzen.
§5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Soweit nicht abweichend vereinbart, werden die von ab & partner erbrachten Leistungen monatlich nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt.
(2) Entsteht ab & partner aufgrund von Lücken oder Unklarheiten in den vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen Mehraufwand und hat der Kunde dies zu verschulden, so ist ab & partner berechtigt, diesen Mehraufwand zu den vereinbarten Sätzen in Rechnung zu Dies gilt auch für Mehraufwand, der auf verschuldeten widersprüchlichen oder fehlerhaften Angaben seitens des Kunden zurückzuführen ist.
(3) Soweit nicht abweichend vereinbart, werden Reisekosten, Spesen und sonstige Nebenkosten sowie Auslagen, die für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung durch ab & partner anfallen, zusätzlich und nach Aufwand in Rechnung gestellt.
(4) Sämtliche Preise verstehen sich netto und in EURO, zuzüglich der jeweils im Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, ohne Abzüge, soweit nicht anders vereinbart.
(5) Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungszugang zur Zahlung fällig. Im Zweifel gelten Rechnungen drei Werktage nach Rechnungsdatum als zugegangen.
(6) ab & partner kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht bezahlt, so kann ab & partner nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Kunden einstellen, bis der Vorschuss ab & partner ist verpflichtet, seine Absicht die Tätigkeit einzustellen, dem Kunden rechtzeitig bekannt zu geben, wenn dem Kunden Nachteile aus der Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.
(7) Leistet der Kunde Teilzahlungen und/oder ist der Kunde aus mehreren Aufträgen zur Bezahlung von Vergütung an ab & partner verpflichtet und reicht eine vom Kunden geleistete Zahlung zur Tilgung sämtlicher Vergütungsforderungen nicht aus, so werden die eingehenden
(8) Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet. Bei der Anrechnung auf die Hauptleistungen gilt die in § 366 Abs. 2 BGB vorgesehene Reihenfolge. Hiervon abweichende Tilgungsbestimmungen des Kunden entfalten keine Wirkung.
§6 Urheber- und Nutzungsrechte
(1) Der Kunde erhält das Recht, die von ab & partner für ihn erstellten Dienstleistungsergebnisse (nachfolgend „Arbeitsergebnisse“) für seine internen Unternehmenszwecke zeitlich unbeschränkt zu Dieses Recht räumt ab & partner dem Kunden unter dem Vorbehalt der vollständigen Bezahlung ein. Der Kunde ist berechtigt, das Recht auf bei Vertragsschluss mit ihm im Sinne des § 15 AktG verbundene Unternehmen zu übertragen oder diesen ein einfaches Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen einzuräumen.
(2) Bis zur vollständigen Bezahlung steht dem Kunden das Recht zu, die Arbeitsergebnisse im vereinbarten Umfang zu testen. Jegliches Nutzungsrecht erlischt, wenn der Kunde mit der Bezahlung trotz schriftlicher Mahnung von ab & partner für mehr als 30 Tage in Verzug ist.
(3) Absatz (1) gilt nicht für Standardprodukte, die Teil des Arbeitsergebnisses sind. Standardprodukte sind in sich abgrenzbare Produkte oder Lösungen von ab & partner oder Dritten, die separaten Lizenzbedingungen unterliegen. Die Rechte des Kunden an diesen Standardprodukten bestimmen sich ausschließlich nach deren Lizenz
(4) Die Rechtseinräumung nach Absatz (1) gilt nicht für bei ab & partner vorbestehende Materialien oder Lösungen (nachfolgend „ab & partner Assets“), einschließlich der daran vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen. Sämtliche Rechte an ab & partner Assets verbleiben bei ab & partner. Die dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte an den in die Arbeitsergebnisse eingebrachten ab & partner Assets bestimmen sich nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck. Eine isolierte Nutzung eines ab & partner Assets ist ausgeschlossen.
(5) ab & partner ist berechtigt, unter Wahrung seiner Geheimhaltungspflichten die Arbeitsergebnisse einschließlich des bei der Durchführung des Projektes erworbenen Know-Hows, insbesondere die den Arbeitsergebnissen zugrunde liegenden Konzepte, Verfahrensweisen, Methoden, und Zwischenergebnisse uneingeschränkt zu nut
(6) Der Kunde räumt ab & partner das einfache Recht ein, bei ihm bestehendes geistiges Eigentum kostenlos zu nutzen, soweit dies für die Leistungserbringung von ab & partner erforderlich ist.
§7 Rechte des Kunden bei Rechtsmängeln
(1) ab & partner gewährleistet, dass durch die überlassenen Arbeitsergebnisse bei vertragsgemäßer Nutzung durch den Kunden keine Rechte Dritter verletzt werden. Diese Gewährleistung setzt voraus, dass der Kunde ab & partner von gegen ihn geltend gemachten Rechten Dritter unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzt und ab & partner die Rechtsverteidigung und Vergleichsverhandlungen überlässt. Der Kunde wird ab & partner dabei kostenlos in zumutbarem Umfang unterstützen, insbesondere hierfür erforderliche Informationen überlassen. Etwaige kaufmännische Rügeobliegenheiten des Kunden bleiben unberührt.
(2) Beeinträchtigt ein Recht eines Dritten die vertragsgemäße Nutzung eines Arbeitsergebnisses durch den Kunden, so kann ab & partner nach eigener Wahl, entweder das Arbeitsergebnis so verändern, dass das Recht des Dritten nicht mehr verletzt wird, oder dem Kunden die benötigte Befugnis zur Nutzung des Arbeitsergebnisses verschaffen. Die Selbstvornahme durch den Kunden oder durch Einbeziehung Dritter ist ausgeschlossen.
(3) Der Kunde kann Schadenersatzansprüche nur im Rahmen des § 9 geltend machen.
(4) Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln bestehen nicht, soweit die Arbeitsergebnisse durch den Kunden oder Dritte geändert worden sind, es sei denn der Kunde weist nach, dass die Rechtsverletzung nicht durch die Änderungen des Kunden oder des Dritten verursacht worden Ansprüche des Kunden bestehen ebenfalls nicht bei Rechtsverletzungen infolge einer Kombination der Arbeitsergebnisse von ab & partner mit solchen Leistungen oder Produkten Dritter, die diesbezüglich keine Subunternehmer von ab & partner sind.
§8 Rechte des Kunden bei Sachmängeln
Grundsätzlich erbringt ab & partner Leistungen in Form eines Dienstleistungsvertrages gemäß §§ 611 ff. BGB. Soweit ab & partner mit dem Kunden in Ausnahmefällen einen Werkvertrag gemäß §§ 631 ff. BGB schließt, gilt bei Sachmängeln folgendes:
(1) Bei Mängeln an den Leistungen von ab & partner hat der Kunden Anspruch auf Nacherfüllung, es sei denn, dass bereits Schäden entstanden sind, die einer Nachbesserung nicht zugänglich sind; diesbezüglich schuldet ab & partner Schadensersatz im Rahmen der Regelungen des § 9. Führt die Nacherfüllung innerhalb einer zumutbaren Frist nicht zum Erfolg, so stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte im Rahmen der Regelungen des § 9 zu.
(2) Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Kunden unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten, wie z. B. Schreibfehler, Rechenfehler und formelle Mängel, die in einer Äußerung (Bericht, Gutachten, etc.) von ab & partner enthalten sind, können jederzeit von ab & partner auch Dritten gegenüber berichtigt werden.
§9 Haftung
ab & partner haftet unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen der ausdrücklichen Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. Ebenso haftet ab & partner unbeschränkt bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haftet ab & partner nur im Falle der Verletzung solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Besteller in besonderem Maße vertrauen darf (“wesentliche Vertragspflichten“), jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren, vertragstypischen Schaden.
§10 Verjährung
Sämtliche Ansprüche des Kunden gegen ab & partner verjähren – sofern in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht abweichend geregelt – innerhalbeines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes. Unberührt bleibt auch § 634a Abs. 3 BGB. Für Schadensersatzansprüche nach § 9 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§11 Geheimhaltung und Datenschutz
(1) Die Parteien werden alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangenden geheimhaltungsbedürftigen Informationen der anderen Partei geheim halten, d.h. mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vor Kenntnisnahme durch Unbefugte schützen. Unbefugt im Sinne dieser Regelung sind nicht die vertragsgemäß eingesetzten Unterauftragnehmer sowie Mitarbeiter von ab & partner Unternehmensgruppe und zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Die Parteien verpflichten sich, nur solche Mitarbeiter oder Dritte in die Zusammenarbeit einzubinden, die sie zuvor in vergleichbarem Umfang zur Geheimhaltung verpflichtet haben.
(2) Geheimhaltungsbedürftig sind alle Informationen einer Partei – unabhängig von ihrer Form –, die schriftlich als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet sind oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich eindeutig aus ihrer Natur ergibt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.
(3) Nicht geheimhaltungsbedürftig sind Informationen, von denen die empfangene Partei nachweisen kann, dass sie entweder (i) allgemein zugänglich sind oder waren, (ii) ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bereits im Besitz der Partei waren, (iii) unabhängig und ohne Verwendung geheimhaltungsbedürftiger Informationen von einer anderen Partei entwickelt wurden oder (iv) die Informationen rechtmäßig von einem Dritten erworben hat, der nicht zur Geheimhaltung verpflichtet war.
(4) ab & partner ist befugt, die ihr anvertrauten personenbezogenen Daten des Kunden im Rahmen der Zweckbestimmung der erteilten Aufträge unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten. Sie sind insbesondere unter Berücksichtigung geeigneter und erforderlicher Datenschutz- und Datensicherungsmaßnahmen berechtigt, personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung der erteilten Aufträge maschinell zu erheben, in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder an ein Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen. Dies gilt auch für personenbezogene Daten von Mitarbeitern des Kunden. Der Kunde erteilt mit Beauftragung von ab & partner die Erlaubnis, Dritten der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen mitzuteilen, sofern dies zur ordnungsgemäßen Auftragsabwicklung erforderlich ist.
(5) ab & partner ist berechtigt, eine Kopie der Arbeitsergebnisse und Projektunterlagen für rein interne Zwecke aufzubewahren, auch wenn diese geheimhaltungsbedürftige Informationen enthalten.
(6) Die Geheimhaltungspflichten gilt für einen Zeitraum von vier Jahren nach Beendigung der jeweiligen vertraglichen Beziehungen fort.
§12 Kündigung von Dienstverträgen
Dienstverträge können von beiden Parteien jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich zum Monatsende gekündigt werden, sofern nichts Abweichendes geregelt ist. Die Rechte aus § 626 BGB bleiben unberührt.
§13 Rechtswahl, Gerichtsstand
(1) Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss etwaiger Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus einer Geschäftsbeziehung unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Augsburg (Deutschland). ab & partner ist stets auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
§14 Allgemeine Bestimmungen
(1) Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder anderen Vertragsbestandteilen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schrift
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder anderer Vertragsbestandteile unwirksam oder nichtig sein, so sind diese durch zwischen den Parteien zu vereinbarende Bestimmungen des Inhalts zu ersetzen, der dem mit den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen Beabsichtigten am nächsten kommt. Gleiches gilt, falls die Vereinbarungen unbeabsichtigte Lücken auf
(3) Die Abtretung von Rechten des Kunden aus dem Vertrag – insbesondere Forderungsabtretungen und Verpfändungen – an Dritte ist ohne vorherige, schriftliche Zustimmung von ab & partner
(4) Die Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung möglich.